Person prüft Anschreiben vor einem Zählerschrank.
Viele Bocholter sind durch irreführende Aufforderungen zum Zählerwechsel verunsichert.

Irreführende Aufforderungen zur Smart-Meter-Installation

Was Kundinnen und Kunden in Bocholt dazu wissen sollten

(stadtwerker, 02.10.2026) Aktuell erreichen die stadtwerker zahlreiche Rückmeldungen von verunsicherten Kundinnen und Kunden aus Bocholt, die bereits mehrmals Anschreiben eines freien Anbieters zum Thema Zählerwechsel erhalten haben. Die stadtwerker stellen hierzu klar: Diese Schreiben stammen nicht von der stadtwerker GmbH und wurden auch nicht in deren Auftrag versendet. Obwohl in diesen Schreiben ein gewisser Termindruck suggeriert wird, besteht kein Handlungsbedarf. Kundinnen und Kunden müssen das Angebot nicht annehmen und auch keinen Termin mit dem Anbieter vereinbaren.

Gleichzeitig informieren auch die stadtwerker selbst im Rahmen des gesetzlichen Smart-Meter-Rollouts betroffene Kundinnen und Kunden schriftlich über den bevorstehenden Einbau. Anschreiben der stadtwerker sind eindeutig am stadtwerker-Logo und -Absender zu erkennen. Kundinnen und Kunden sollten daher genau prüfen, von wem ein Schreiben stammt.

Für Bocholt ist die stadtwerker GmbH der gesetzlich zuständige (grundzuständige) Messstellenbetreiber. Der gesetzliche Smart-Meter-Rollout wird Schritt für Schritt umgesetzt. Eine Pflichtinstallation kann unter anderem Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh, Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 kW sowie Nutzerinnen und Nutzer von Wärmepumpen oder Wallboxen ab 4,2 kW Anschlussleistung betreffen. Der verpflichtende Zählereinbau durch die stadtwerker GmbH ist im Smart-Meter-Rollout kostenlos.

Wer freiwillig oder unwissentlich einen anderen Messstellenbetreiber beauftragt, beendet damit die Zuständigkeit der stadtwerker GmbH als Messstellenbetreiber. Der neue Dienstleister ist anschließend für die entsprechenden Services, Vertragsbedingungen, Vertragslaufzeiten und die Abrechnung zuständig. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb bei einem freiwillig beauftragten wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht gelten. Je nach Vertrag können dadurch andere beziehungsweise höhere laufende Kosten und Mindestlaufzeiten entstehen.

Auch Hinweise auf mögliche reduzierte Netzentgelte sollten sorgfältig eingeordnet werden. Eine Vergünstigung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, unter anderem an den Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Die Ersparnis ist somit nicht allein an den Einbau eines Smart Meters oder den Wechsel des Messstellenbetreibers gekoppelt.

Wer bereits einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter abgeschlossen hat, den Anbieterwechsel aber nicht wünscht, sollte prüfen, ob ein Widerruf des Vertrags noch möglich ist. Bei Schreiben, Anrufen oder unangekündigten Haustürbesuchen empfehlen die stadtwerker generell, genau zu prüfen, wer der Absender beziehungsweise Ansprechpartner ist. Sensible Daten wie Zählernummern, Vertrags- oder Kundendaten sollten nicht vorschnell an unbekannte Anbieter weitergegeben werden. Beschäftigte der stadtwerker können sich hierzu jederzeit mit einem gültigen Dienstausweis ausweisen.

Wer sich durch ein Anschreiben verunsichert fühlt oder Fragen zum Smart-Meter-Rollout oder Messstellenbetrieb hat, kann sich gerne an das Kundenzentrum der stadtwerker wenden.


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