Im Folgenden haben wir die wichtigsten grundlegenden Informationen rund um das Thema Stromnetz nach verschiedenen Themenaspekten zum Stichtag 31. Dezember 2023 zusammengestellt. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden!
Stand: 31.12.2023
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres
Netzebene / Umspannebene | Durchschnittsverluste |
---|---|
Hochspannung | - |
Hochspannung /Mittelspannung | 0,45 % |
Mittelspannung | 0,78 % |
Mittelspannung /Niederspannung | 1,42 % |
Niederspannung | 3,75 % |
Je Netz- und Umspannebene ist die Höhe der Durchschnittsverluste des Vorjahres anzugeben. Die Durchschnittsverluste ergeben sich aus der Division von Netzverlusten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 / § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromNZV) und der Einspeisung in die Netz- und Umspannebene (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 / § 17 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StromNZV).
Durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie des Vorjahres
Bezeichnung | Kosten |
---|---|
Beschaffungskosten Verlustenergie 2023 | 14,373 ct/kWh |
Es sind die durchschnittlichen Beschaffungskosten des Vorjahres anzugeben. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten ergeben sich aus der mengengewichteten Berechnung der Einzelpreise für Verlustenergie (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 / § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV).
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres
Netzebene | Kabel | Freileitung |
---|---|---|
Hochspannung | 7,0 km | 0 km |
Mittelspannung 25 kV | 6,6 km | 6,9 km |
Mittelspannung 10 kV | 379,3 km | 2,2 km |
Niederspannung* (ohne Hausanschlussleitungen) | 595,0 km | 13,8 km |
Niederspannung (nur Hausanschlussleitungen) | 294,8 km | 0,5 km |
Installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres
Umspannebene | Bemessungsscheinleistung |
---|---|
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung | 210.000 kVA |
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung | 158.525 kVA |
Als installierte Leistung ist die Bemessungsscheinleistung aller installierten Netztransformatoren anzugeben. Eine Anlage gilt als installiert, wenn sie im laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante, in Bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen. Ist die installierte Leistung Bemessungsscheinleistung nicht bekannt, ist diese geeignet zu schätzen bzw. die vertraglich vereinbarte maximale Leistung ist anzugeben. Die Bemessungsscheinleistung ist in kVA anzugeben.
Die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene
Entnommene | Jahresarbeit |
---|---|
Aus dem vorgelagerten Netz | 218.616.130 kWh |
Hoch-/Mittelspannung | 217.633.332 kWh |
Mittelspannung | 300.325.796 kWh |
Mittel-/Niederspannung | 125.866.905 kWh |
Niederspannung | 155.107.692 kWh |
Entnommene Jahresarbeit aus der Netz- oder Umspannebene bezeichnet die Summe der Entnahmen elektrischer Energie durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und die eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene (gilt nicht für die Niederspannung) aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene (Wert inklusive der Verlus-te der nachgelagerten Ebenen).
Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen
Umspannebene / Netzebene | Entnahmestellen |
---|---|
Hochspannung | - |
Umspannung Hochspannung /Mittelspannung | 57 |
Mittelspannung | 614 |
Umspannung Mittelspannung /Niederspannung | 1698 |
Niederspannung | 42360 |
Entnahmestelle ist ein Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch
Falls über einen Anschluss mehrere Letztverbraucher versorgt werden (z.B. im Falle eines Mehrfamilienhauses, das über nur einen Hausanschluss verfügt), setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen aus der Anzahl der gewerblich genutzten Einheiten, der Wohnungen und ggf. der Entnahmestelle für den Allgemeinstrom zusammen.
In der Umspannebene setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen zusammen aus
Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres
Bezeichnung | Anzahl |
---|---|
Einwohnerzahl im Netzgebiet zum 31.12.2022 | 71.930 |
Die Einwohnerzahl bezeichnet diejenige Anzahl der Einwohner, die über das Niederspannungsnetz versorgt werden. Bei der Ermittlung der Einwohner ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen.
Versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres
Spannungsebene | Fläche |
---|---|
Mittelspannung | 119,4 km² |
Niederspannung | 30,5 km² |
Versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche, die über das Niederspannungsnetz versorgt wird und auf der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche wird insoweit die bebaute Fläche („Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche)“; Flächenschlüssel 100/200) sowie Straßen, Wege und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen.
Geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres
Bezeichnung | Fläche |
---|---|
Netzgebiet Verteilnetz Bocholt | 119,4 km² |
Geographische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweiligen Netz- oder Umspannebene erstreckt. Bei der Ermittlung der geographischen Fläche ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben.
Jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen
Art der Entnahmestelle | Anzahl |
---|---|
Entnahmestelle mit viertelstündlicher registrierender Leistungsmessung | 380 |
Entnahmestelle mit Zählerstandsgangmessung | - |
Sonstige Entnahmestelle | 42.216 |
Name des grundzuständigen Messstellenbetreibers
Der Grundzuständige Messstellenbetreiber im Verteilnetz Bocholt ist die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH.
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
An das Verteilnetz der Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH sind weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen.
Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.
Die BNetzA hat am 22.01.2015 mit Mitteilung Nr. 46 zu den Beschlüssen GPKE GeLi Gas neue Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas (MMMA 2.0) veröffentlicht. Die Preisermittlung und –veröffentlichung für MeMi Strom erfolgt seit Januar 2016 vom BDEW.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthalten:
Dauer (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
Jahreshöchstlast
Netzebene / Umspannebene | Jahreshöchstlast [kW] |
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Umspannung Hochspannung / Mittelspannung | 59.612,85 kW |
Mittelspannung | 62.775,61 kW |
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung | 32.406,83 kW |
Niederspannung | 33.906,66 kW |
Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung
Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte aller Entnahmen aus einer bestimmten Netz- oder Umspannebene innerhalb eines Jahres. Zu berücksichtigen sind Entnahmen durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und – die Niederspannungsebene ausgenommen – die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene. Die Zeitgleichheit ist bezogen auf die jeweilige Netz- oder Umspannebene, d. h. die Höchstwerte können in den einzelnen Netz- oder Umspannebenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten.
Liegen gemessene Werte für die Ermittlung der zeitgleichen Jahreshöchstlast nicht vollständig vor, ist eine sachgerechte Näherung vorzunehmen. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist der tatsächliche viertelstundenscharfe Lastverlauf (Restlastkurve bzw. Summe aus der Abgabe nach synthetischen Lastprofilen und dem Differenzbilanzkreis, ggf. abzüglich der Entnahme nach Standardlastprofil in höheren Netz- und Umspannebenen) anzuwenden. Für Letzt-verbraucher, bei deren Stromlieferung in höhere Netz- und Umspannebenen als Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren angewendet werden, ist das Standardlast-profil in Ansatz zu bringen.
Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber betriebene Netz- oder Umspannebene.
Netzebene / Umspannebene | Netzverluste[kWh] |
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Hochspannung | - |
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung | 1.001.744 kWh |
Mittelspannung | 2.392.351 kWh |
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung | 1.813.055 kWh |
Niederspannung | 6.048.051 kWh |
Netzverluste gesamt | 11.255.201 kWh |
Die Summe der Netzverluste in einem Kalenderjahr, gesondert nach Netz- und Umspannebenen ausgewiesen.
Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens
Da die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH für SLP-Kunden das synthetische Verfahren anwendet, entfällt die Veröffentlichungspflicht nach StromNZV § 17 (2) Nr. 4.
Höchstentnahmelast | Bezug aus vorgelagerter Netzebene | |
---|---|---|
Umspannung HS/MS | 59.882,3 kW | 218.616.130 kWh |
Mittelspannung | 59.612,9 kW | 217.633.332 kWh |
Umspannung MS/NS | 32.795,18 kW | 123.663.757 kWh |
Niederspannung | 32.354,81 kW | 125.339.662 kWh |
Höchstentnahmelast
Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die insoweit jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene des veröffentlichungspflichtigen Verteilernetzbetreibers innerhalb eines Jahres. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von einem Verteilernetzbetreiber betriebene Netz- oder Umspannebene.
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene
Berechnungsformel: (Abgabe an die unterlagerten Netz- oder Umspannebene + Entnahme + Netzverluste) abzüglich Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen in die betreffende Netz oder Umspannebene
Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene
Netzebene / Spannungsebene | Summe Einspeisungen |
---|---|
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung | - |
Mittelspannung | 89.078.397 kWh |
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung | 696.855 kWh |
Niederspannung | 35.816.081 kWh |
Die nach Netz- und Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen sowie die nach Netz- oder Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller als Rückspeisung aus der nachgelagerten Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen.
Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf) sowie die erfolgten Einspeisungen aus Rückspeisungen aus der nachgelagerten Netz- und Umspannebene im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf).
Mengen und Preise der Verlustenergie | |
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Verlustenergie | 11.255.201 kWh |
Preis | 14,373 ct/kWh |
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Allgemeine Netzanschlussbedingungen der BEW gemäß § 4 Abs. 2 NAV
Allgemeine und ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers, die dem Netzanschlussvertrag sowie dem Anschlussnutzungsverhältnis zugrunde liegen.
Ein Verweis auf Verbandsdokumente, die vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden, reicht solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen.
Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Geänderte ergänzende Bedingungen sowie Techn. Anschlussbedingungen für den Netzanschluss
Bei Änderung sind:
Bei den Allgemeinen und ergänzenden Bedingungen handelt es sich um Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die in den Netzanschlussvertrag einbezogen werden müssen.
Soweit sich der Netzbetreiber im Einzelfall auch auf Verbandsdokumente (bspw. bei den technischen Anschlussbedingungen) bezieht, die vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden, reicht für die Veröffentlichung ein Verweis auf das Verbandsdokument solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungs-pflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen.
Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
>>> Ein Wechsel des Netzbetreibers liegt nicht vor
Name des Unternehmens einschließlich Rechtsform, falls Bestandteil des Namens, Postanschrift und Kontaktdaten des alten sowie des neuen Netzbetreibers
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
Die Verträge wurden nach § 115 EnWG angepasst
Im Fall, dass die Anpassung der Verträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG durch den Netzbetreiber gegenüber allen Anschlussnehmern und Anschlussnutzern verlangt wird:
Sofern der Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) für die Zukunft geändert wird, ist er im Rahmen des § 4 Abs. 2 S. 2 NAV neu gefasst zu veröffentlichen.
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten.
Allgemeine Bedingungen für den Anschluss an das Netz der BEW
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
Bedingungen für den Netzzugang Strom
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger im Netz der BEW
Der Grundversorger wird von uns als Netzbetreiber gemäß § 36 EnWG alle 3 Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt.
Der derzeitige Grundversorger im Netz der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH ist der Vertrieb der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH.
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Ihr IT-Team der BEW Bocholt