Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.
Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.
Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Diese sieht vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.
Die neue § 14a-Festlegung ist zum Januar 2024 in Kraft getreten. Davon betroffen sind alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW mit Inbetriebnahme seit dem 01.01.2024. Wichtig: Wir kümmern uns weiterhin mit Nachdruck um die Umsetzung.
Steuern oder dimmen meint dasselbe und bedeutet, dass wir die Leistung Ihrer Verbraucheinrichtung kurzzeitig anpassen können, um das Stromnetz zu schützen. Keine Sorge, Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine komplette Abschaltung findet nicht statt.
Sie als Kunde müssen die Steuerung beauftragen. Ihre Elektrofachkraft übernimmt die Installation sowie die Inbetriebsetzung für Sie. Ihre Elektrofachkraft sorgt dafür, dass Ihre elektrischen Anlagen den geltenden Bestimmungen und Richtlinien unserer Netze entsprechen. Hier finden Sie das Beiblatt.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkund*in vor Netzüberlastungen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.
Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.
(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)
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