Um Ihnen einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu unserem Stromnetz zu gewähren, haben wir hier alle für Sie relevanten Informationen zusammengefasst.
Als Lieferant sowie als Industrie- oder Großgewerbekunde schließen Sie mit uns als Verteilnetzbetreiber den nachfolgenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag inklusive der Anlagen ab. Der Mustervertrag entspricht den Vorgaben der Bundesnetzagentur. Grundlage für die Abrechnung sind die jeweils gültigen Netzentgelte.
Als Haushalts- und Gewerbekunde ist es üblich, dass Sie mit Ihrem Lieferanten einen Stromliefervertrag mit integrierter Netznutzung (so genannter All-inclusive-Vertrag) abschließen. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet.
Dennoch haben Sie prinzipiell die Möglichkeit, einen eigenen Netznutzungsvertrag abzuschließen und die Netzentgelte selbst an den Netzbetreiber zu entrichten.
Auf Ihren Wunsch hin können der Messstellenbetrieb wie auch die Ab- bzw. Auslesung des Zählers von einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Dies wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und ergänzend im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Formale Voraussetzung ist, dass der Messstellenbetreiber mit uns als Verteilnetzbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag sowie einen Messrahmenvertrag abgeschlossen hat.
Mustervertrag für den Netzzugang gemäß EnWG § 20 (1a)
Der Grundversorger wird von uns als Netzbetreiber gemäß § 36 EnWG alle 3 Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt. Der derzeitige Grundversorger im Netz der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH ist der Vertrieb der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH.
Für die Standardlastprofile kommt die Obergrenze von 100.000 kWh zum Einsatz. Die Standardlastprofile werden entsprechend dem Leitfaden des BDEW verwendet.
Allen Netznutzern berechnen wir für die Nutzung unseres Stromverteilnetzes ein Entgelt, bestehend aus Netznutzung, Messstellenbetrieb incl. Messung, Konzessionsabgabe und den gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen.
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig vorliegenden Kalkulationsgrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2026 nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen werden musste. Stattdessen erfolgt zum 15.10.2025 eine Veröffentlichung unserer vorläufigen Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Die verbindlichen Netzentgelte für das Jahr 2026 können von den vorstehenden vorläufigen Netzentgelten abweichen. Hintergrund für die derzeit bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung der (vorläufigen) Netzentgelte sind die zahlreichen, noch ausstehenden Entscheidungen zur Bestimmung der Erlösobergrenze und noch nicht abschließend geklärte Fragestellungen hinsichtlich der Umsetzung der Festlegung BK8-25-003-A der Bundesnetzagentur.
Gemäß StromNZV § 13 (3) sind durch die Verteilnetzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Die BNetzA hat am 22.01.2015 mit Mitteilung Nr. 46 zu den Beschlüssen GPKE GeLi Gas neue Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas (MMMA 2.0) veröffentlicht. Die Preisermittlung und –veröffentlichung für MeMi Strom erfolgt seit Januar 2016 vom BDEW.
Gemäß §19 Abs. 2 StromNEV wird Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt eröffnet. In § 19 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 StromNEV ist der Anspruch auf das Angebot eines individuellen Netzentgeltes geregelt.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem "Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs.2 S.2 StromNEV (Stand Dezember 2012)" der Bundesnetzagentur.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
Hier können Sie die Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV der Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH herunterladen.
Wir als Netzbetreiber unterbrechen den Netzanschluss Ihres belieferten Kunden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen.


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