Im Folgenden haben wir die wichtigsten grundlegenden Informationen rund um das Thema Gas nach verschiedenen Themenaspekten zum Stichtag 31. Dezember 2016 zusammengestellt. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden! !
Stand: 31.12.2016
Leitungslängen Gas Niederdruck | |
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Niederdruck Gasleitungsnetz | 239,0 km |
Niederdruck Hausanschlussleitungen | 158,0 km |
Summe | 397,0 km |
Leitungslängen Gas Mitteldruck | |
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Mitteldruck Gasleitungsnetz | 94,7 km |
Mitteldruck Hausanschlussleitungen | 34,5 km |
Summe | 129,2 km |
Leitungslängen Gas Hochdruck | |
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Hochdruck Gasleitungsnetz | 8,8 km |
Summe | 8,8 km |
Länge nach Leitungsdurchmesser | |
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Länge Leitungsdurchmesser A (DN ≥ 1.000 mm) | - |
Länge Leitungsdurchmesser B (DN ≥ 700 mm) | - |
Länge Leitungsdurchmesser C (DN ≥ 500 mm) | - |
Länge Leitungsdurchmesser D (DN ≥ 300 mm) | - |
Länge Leitungsdurchmesser E (DN ≥ 200 mm) | 4,9 km |
Länge Leitungsdurchmesser F (DN ≥ 100 mm) | 3,2 km |
Länge Leitungsdurchmesser G (DN < 100 mm) | 0,7 km |
Entnommene Jahresarbeit | |
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Entnommene Jahresarbeit | 677.925 MWh |
Anzahl Ausspeisepunkte | |
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Ausspeisepunkte Niederdruck | 14.141 |
Ausspeisepunkte Mitteldruck | 2.043 |
Ausspeisepunkte Hochdruck | 7 |
Summe | 16.191 |
Zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
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Zeitgleiche Jahreshöchstlast in Megawatt | 228,5 MW |
Zeitgleiche Jahreshöchstlast in Kubikmetern pro Stunde | 19.992 m³/h |
Zeitpunkt des Auftretens | 04.12.14, 07:00 Uhr |
Übersicht der abrechnungsrelevanten Monatsbrennwerte
Anschluss an das Gasniederdrucknetz
Die Errichtung des Anschlusses erfolgt nach den Bedingungen der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Einzelheiten zu weiteren rechtlichen und technischen Anschlussvoraussetzungen sowie zu den Kosten des Netzanschlussses stellen wir Ihnen nachstehend zur Verfügung:
Anschluss an das Gasmitteldrucknetz
Die Kosten für den Netzanschluss sind abhängig von verschiedenen Bedingungen wie z. B. Standort, benötigte Leistung oder Jahresverbrauch und werden deshalb individuell ermittelt. Einzelheiten zu den rechtlichen und technischen Anschlussvoraussetzungen stellen wir Ihnen nachstehend zur Verfügung:
Für die Standardlastprofile Gas kommt die Obergrenze von 1,5 Mio. kWh zum Einsatz. Die Standardlastprofile werden entsprechend dem Leitfaden des BDEW/ VkU/ GEODE (TU München) verwendet:
Lastprofil | Kundengruppe |
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HKO | Kochgas (Jahresverbrauch kleiner 1.000 kWh) |
HEF_RP | Einfamilienhaushalt RLP (Jahresverbrauch kleiner 50.000 kWh) |
HMF_RP | Mehrfamilienhaushalt RLP (Jahresverbrauch größer gleich 50.000 kWh) |
GBA | Bäckerei |
GBD | Dienstleistung |
GBH | Beherbergung |
GGA | Gaststätten |
GGB | Gartenbau |
GHA | Handel |
GKO | Banken |
GMF | Metall |
GPD | Papier |
GSU | Mischprofil Gewerbe |
GWA | Wäscherei |
Alle Entnahmestellen im Netzgebiet der Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH gehören zu dem Marktgebiet NetConnect Germany.
Versorgungsgebiet Gas | |
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Einwohner im Versorgungsgebiet | 71.350 |
Geographische Fläche | 119,4 km² |
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Allgemeine Bedingungen für den Anschluss an das Gasnetz der BEW
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.
>>> Ein Wechsel des Netzbetreibers liegt nicht vor
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten.
Allgemeine Bedingungen für den Anschluss an das Gasnetz der BEW
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
Allgemeine Bedingungen für den Anschluss an das Gasnetz der BEW
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
Bedingungen für den Netzzugang Gas
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger im Netz der BEW
Der Grundversorger wird von uns als Netzbetreiber gemäß § 36 EnWG alle 3 Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt. Der derzeitige Grundversorger im Netz der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH ist der Vertrieb der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH.
Stationen im Netzgebiet der BEW | |
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Anzahl Verdichterstationen | 1 |
Anzahl Gasdruckregel-/-messanlagen Mitteldruck | 36 |
Anzahl Gasdruckregel-/-messanlagen Hochdruck | 10 |
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Ihr IT-Team der BEW Bocholt