Nach 20 Jahren endet die Förderung von PV-Anlagen nach dem EEG. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen über einen möglichen Weiterbetrieb Ihrer PV-Anlage.
Nach der aktuellen Fassung des EEG 2023 haben Betreiber von Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, die Möglichkeit, den Betrieb der EEG-Anlage mit einer Anschlussvergütung bis zum 31.12.2032 fortzusetzen.
Nein, Sie müssen nicht aktiv werden. Sofern Sie sich nicht selbst aktiv für eine andere Veräußerungsform entscheiden, erhalten Sie von Ihrem Netzbetreiber für den in das Netz eingespeisten Strom die gesetzliche Anschlussvergütung. Diese richtet sich nach dem jährlich veröffentlichten Marktwert für Solarenergie (siehe www.netztransparenz.de, beispielhaft für das Jahr 2024: 4,624 ct/kWh) und beträgt maximal 10 ct/kWh, abzüglich der Vermarktungskosten (aktuell 0,715 ct/kWh). Der Marktwert für das Jahr 2026 wird Anfang des Jahres 2027 veröffentlicht.
Die Anlage wird stillgelegt und technisch vom Netz getrennt. Es werden keine Mengen mehr erzeugt. Die stillgelegte Anlage muss abgebaut und entsorgt werden. Die Stilllegung muss beim Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Bei einer Umrüstung auf Eigenverbrauch nutzen Sie einen Teil des erzeugten Stroms Ihrer Solaranlage selbst, anstatt ihn aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. Oftmals kann der Anteil des selbstverbrauchten Stroms durch einen zusätzlichen Batteriespeicher erhöht werden. Die Umbauarbeiten erfolgen durch Ihren Elektroinstallateur. Bitte beachten Sie, dass ggf. Ihre elektrische Hausinstallation sowie vorhandene Messeinrichtungen erneuert werden müssen. Der Umbau muss beim Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Auch hier erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Anschlussvergütung für den in das Netz eingespeisten Strom abzüglich der Vermarktungskosten.
Sie speisen den erzeugten Strom in das öffentliche Netz ein. Dieser Strom wird von einem sogenannten Direktvermarkter im Rahmen der „sonstigen Direktvermarktung“ abgenommen und vergütet. Die Vergütungsmodalitäten regeln der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter untereinander. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Direktvermarktung (z.B. Abruf der Ist-Einspeisung, Fernsteuerbarkeit der Anlage, viertelstündliche Messung) ist oftmals ein technischer Umbau der Anlage notwendig. Bitte kontaktieren Sie dazu einen Direktvermarkter.
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Ihr IT-Team der BEW Bocholt