Informationen zur staatlichen Dezember-Soforthilfe für Erdgas und Wärme

 

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aktuell mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärmekunden eine Dezember - Soforthilfe. Diese wird vollständig aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen über Ihren Anspruch, die Höhe und die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe.

Weiterhin gilt: Mit einem verantwortungsvollen Umgang mit den Ressourcen sparen Sie wertvolle Energie und reduzieren gleichzeitig Ihre Kosten. Viele Energiespartipps für Ihren Alltag finden Sie in unserer neuen Energiesparbroschüre "24 Stunden Energie".

 

Erdgas

Grundsätzlich gilt: Wer einen Jahresverbrauch von < 1.500.000 kWh hat, profitiert von der Dezember-Soforthilfe!
Folgende Kundengruppen sind von der Soforthilfe ausgenommen:

- RLM-Kunden mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch
- zugelassene Krankenhäuser als Letztverbraucher
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen.

Unter Umständen können auch diese Kunden von der Hilfe profitieren. Ausnahmen gelten für folgende Kundengruppen:

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind.

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie zu den Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören.

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie zu den zugelassenen Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen.

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist zuzüglich
  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z.B. Grundpreis)

Entlastungsbetrag für RLM - Kunden:

DieBerechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdingsist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Der Dezember-Soforthilfe liegt ein zweistufiges Verfahren zugrunde.

Im ersten Schritt wird Ihnen der Erdgas-Anteil des Abschlags vom 01.12.2022 erlassen. Diese Maßnahme soll eine schnelle Entlastung zur Folge haben.

Überweisen Sie die Abschläge, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung für Erdgas nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen, wird dies in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Bei Lastschriftverfahren werden wir die im Dezember 2022 fällige Zahlung für Erdgas nicht einziehen.

Im zweiten Schritt wird geprüft, welche Entlastung Ihnen aufgrund Ihres Verbrauchs und Ihres Arbeitspreises zusteht (siehe Berechnung in: Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?). In der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung werden beide Positionen dann einzeln ausgewiesen. Die entsprechende Differenz wird mit dem Guthaben bzw. der Nachzahlung aus der Abrechnung verrechnet.

Sie brauchen dann nichts weiter zu unternehmen, um die Entlastung zu erhalten, sofern Sie nicht zu den eingangs aufgeführten Gruppen gehören, die durch eine Ausnahmeregelung von der Dezember-Soforthilfe profitieren (> 1.500.000 kWh Jahresverbrauch).

Gehören Sie zu einer der genannten Gruppen (RLM-Kunden mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch) müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.  Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

Wärme

Grundsätzlich gilt: Wer einen Jahresverbrauch von < 1.500.000 kWh hat, profitiert von der Dezember-Soforthilfe!
Folgende Kundengruppen sind von der Soforthilfe ausgenommen:

- Kunden mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch
- zugelassene Krankenhäuser als Letztverbraucher
 

Unter Umständen können auch diese Kunden von der Hilfe profitieren. Ausnahmen gelten für folgende Kundengruppen:

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind.

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie zu den Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören.

Sie haben dennoch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe, wenn Sie zu den zugelassenen Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gehören, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen.

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlags 2022 zuzüglich eines Aufschlags von 20%.

Der Abschlag zum 01.12.2022 wird zunächst wie gewohnt eingezogen bzw. zur Überweisung fällig.

Anschließend erstatten wir Ihnen den berechneten Betrag (siehe: Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?) auf Ihr bei uns hinterlegtes Konto.

Sie brauchen dann nichts weiter zu unternehmen, um die Entlastung zu erhalten, sofern Sie nicht zu den eingangs aufgeführten Gruppen gehören, die durch eine Ausnahmeregelung von der Dezember-Soforthilfe profitieren (> 1.500.000 kWh Jahresverbrauch).

Gehören Sie zu einer der genannten Gruppen (Kunden mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch) müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.  Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

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