Netzinformationen Strom

Im Folgenden haben wir die wichtigsten grundlegenden Informationen rund um das Thema Stromnetz nach verschiedenen Themenaspekten zum Stichtag 31. Dezember 2022 zusammengestellt. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden!

Stand: 31.12.2022

Stromnetz-Entgeltverordnung

Veröffentlichungspflichten gem. Stromnetzentgeltverordnung

(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres

Netzebene / Umspannebene Durchschnittsverluste
Hochspannung -
Hochspannung /Mittelspannung 0,32 %
Mittelspannung 0,41 %
Mittelspannung /Niederspannung 1,02 %
Niederspannung 2,05 %

Je Netz- und Umspannebene ist die Höhe der Durchschnittsverluste des Vorjahres anzugeben. Die Durchschnittsverluste ergeben sich aus der Division von Netzverlusten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 / § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromNZV) und der Einspeisung in die Netz- und Umspannebene (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 / § 17 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StromNZV).

Durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie des Vorjahres

Bezeichnung Kosten
Beschaffungskosten Verlustenergie 2022 5,43 ct/kWh

Es sind die durchschnittlichen Beschaffungskosten des Vorjahres anzugeben. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten ergeben sich aus der mengengewichteten Berechnung der Einzelpreise für Verlustenergie (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 / § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV).

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Netzentgelte BEW

Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres

Netzebene Kabel Freileitung
Hochspannung 7,0 km 0 km
Mittelspannung 25 kV 12,0 km 6,9 km
Mittelspannung 10 kV 378,9 km 2,5 km
Niederspannung* (ohne Hausanschlussleitungen) 593,4 km 14,2 km
Niederspannung (nur Hausanschlussleitungen) 293,2 km 0,6 km

Installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres

Umspannebene Bemessungsscheinleistung
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung 210.000 kVA
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung 161.230 kVA

Als installierte Leistung ist die Bemessungsscheinleistung aller installierten Netztransformatoren anzugeben. Eine Anlage gilt als installiert, wenn sie im laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante, in Bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen. Ist die installierte Leistung Bemessungsscheinleistung nicht bekannt, ist diese geeignet zu schätzen bzw. die vertraglich vereinbarte maximale Leistung ist anzugeben. Die Bemessungsscheinleistung ist in kVA anzugeben.

Die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene

Entnommene Jahresarbeit
Aus dem vorgelagerten Netz 237.765.647 kWh
Hoch-/Mittelspannung 239.373.758 kWh
Mittelspannung 318.339.033 kWh
Mittel-/Niederspannung 130.278.511 kWh
Niederspannung 163.111.791 kWh

Entnommene Jahresarbeit aus der Netz- oder Umspannebene bezeichnet die Summe der Entnahmen elektrischer Energie durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und die eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene (gilt nicht für die Niederspannung) aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene (Wert inklusive der Verlus-te der nachgelagerten Ebenen).

Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen

Umspannebene / Netzebene Entnahmestellen
Hochspannung -
Umspannung Hochspannung /Mittelspannung 57
Mittelspannung 582
Umspannung Mittelspannung /Niederspannung 1698
Niederspannung 42188

Entnahmestelle ist ein Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch

  • Letztverbraucher,
  • Weiterverteiler der gleichen oder einer nachgelagerten Ebene oder
  • eigene nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen.

Falls über einen Anschluss mehrere Letztverbraucher versorgt werden (z.B. im Falle eines Mehrfamilienhauses, das über nur einen Hausanschluss verfügt), setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen aus der Anzahl der gewerblich genutzten Einheiten, der Wohnungen und ggf. der Entnahmestelle für den Allgemeinstrom zusammen.
In der Umspannebene setzt sich die Anzahl der Entnahmestellen zusammen aus

  • (a) der Anzahl der Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die direkt an die Umspannebene angeschlossen sind,
  • (b) der Anzahl der Entnahmestellen des oder der direkt nachgelagerten Weiterverteiler und
  • (c) der Anzahl der Entnahmestellen der nachgelagerten netzbetreibereigenen Netzebene. Bei nachgelagerten Weiterverteilern und netzbetreibereigenen Netzebenen stellt jeder Netztransformator eine eigene Entnahmestelle dar.
     

Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres

Bezeichnung Anzahl
Einwohnerzahl im Netzgebiet zum 31.12.2021 71.074

Die Einwohnerzahl bezeichnet diejenige Anzahl der Einwohner, die über das Niederspannungsnetz versorgt werden. Bei der Ermittlung der Einwohner ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen.

Versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres

Spannungsebene Fläche
Mittelspannung 119,4 km²
Niederspannung 30,5 km²

Versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche, die über das Niederspannungsnetz versorgt wird und auf der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche wird insoweit die bebaute Fläche („Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche)“; Flächenschlüssel 100/200) sowie Straßen, Wege und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen.

Geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres

Bezeichnung Fläche
Netzgebiet Verteilnetz Bocholt 119,4 km²

Geographische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweiligen Netz- oder Umspannebene erstreckt. Bei der Ermittlung der geographischen Fläche ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben.

Jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen

Art der Entnahmestelle Anzahl
Entnahmestelle mit viertelstündlicher registrierender Leistungsmessung 384
Entnahmestelle mit Zählerstandsgangmessung -
Sonstige Entnahmestelle 42.020

Name des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Der Grundzuständige Messstellenbetreiber im Verteilnetz Bocholt ist die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH.

Stromnetz-Zugangsverordnung

Veröffentlichungspflichten gem. Stromnetzzugangsverordnung

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

An das Verteilnetz der Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH sind weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen.

Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.

Die BNetzA hat am 22.01.2015 mit Mitteilung Nr. 46 zu den Beschlüssen GPKE GeLi Gas neue Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas (MMMA 2.0) veröffentlicht. Die Preisermittlung und –veröffentlichung für MeMi Strom erfolgt seit Januar 2016 vom BDEW.

(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthalten:

  1. die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität
  2. die Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt, und
  3. die prognostizierte

Dauer (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.

Jahreshöchstlast

Netzebene / Umspannebene Jahreshöchstlast [kW]
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung 69.942,80 kW
Mittelspannung 66.584,30 kW
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung 33.115,08 kW
Niederspannung 38.208,96 kW

Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung

Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte aller Entnahmen aus einer bestimmten Netz- oder Umspannebene innerhalb eines Jahres. Zu berücksichtigen sind Entnahmen durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und – die Niederspannungsebene ausgenommen – die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene. Die Zeitgleichheit ist bezogen auf die jeweilige Netz- oder Umspannebene, d. h. die Höchstwerte können in den einzelnen Netz- oder Umspannebenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten.

Liegen gemessene Werte für die Ermittlung der zeitgleichen Jahreshöchstlast nicht vollständig vor, ist eine sachgerechte Näherung vorzunehmen. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist der tatsächliche viertelstundenscharfe Lastverlauf (Restlastkurve bzw. Summe aus der Abgabe nach synthetischen Lastprofilen und dem Differenzbilanzkreis, ggf. abzüglich der Entnahme nach Standardlastprofil in höheren Netz- und Umspannebenen) anzuwenden. Für Letzt-verbraucher, bei deren Stromlieferung in höhere Netz- und Umspannebenen als Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren angewendet werden, ist das Standardlast-profil in Ansatz zu bringen.

Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber betriebene Netz- oder Umspannebene.

Netzebene / Umspannebene Netzverluste[kWh]
Hochspannung -
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung 768.455 kWh
Mittelspannung 1.310.563 kWh
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung 1.342.535 kWh
Niederspannung 3.491.544 kWh
Netzverluste gesamt 6.913.097 kWh

Die Summe der Netzverluste in einem Kalenderjahr, gesondert nach Netz- und Umspannebenen ausgewiesen.

Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens

Da die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH für SLP-Kunden das synthetische Verfahren anwendet, entfällt die Veröffentlichungspflicht nach StromNZV § 17 (2) Nr. 4.

  Höchstentnahmelast Bezug aus vorgelagerter Netzebene
Umspannung HS/MS 63.144,9 kW 237.765.647 kWh
Mittelspannung 62.942,8 kW 237.009.766 kWh
Umspannung MS/NS 33.380,94 kW 129.541.680 kWh
Niederspannung 33.034,76 kW 129.702.757 kWh

Höchstentnahmelast
Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die insoweit jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene des veröffentlichungspflichtigen Verteilernetzbetreibers innerhalb eines Jahres. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von einem Verteilernetzbetreiber betriebene Netz- oder Umspannebene.

Bezug aus der vorgelagerten Netzebene
Berechnungsformel: (Abgabe an die unterlagerten Netz- oder Umspannebene + Entnahme + Netzverluste) abzüglich Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen in die betreffende Netz oder Umspannebene

Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene

Netzebene / Spannungsebene Summe Einspeisungen
Umspannung Hochspannung / Mittelspannung -
Mittelspannung 81.174.162 kWh
Umspannung Mittelspannung / Niederspannung 637.132 kWh
Niederspannung 36.828.578 kWh

Die nach Netz- und Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen sowie die nach Netz- oder Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller als Rückspeisung aus der nachgelagerten Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen.

Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf) sowie die erfolgten Einspeisungen aus Rückspeisungen aus der nachgelagerten Netz- und Umspannebene im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf).

Mengen und Preise der Verlustenergie  
Verlustenergie 6.913.097 kWh
Preis 5,43 ct/kWh
Niederspannungs-Anschlussverordnung

Veröffentlichungspflichten gem. Niederspannungsanschlussverordnung

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Allgemeine Netzanschlussbedingungen der BEW gemäß § 4 Abs. 2 NAV

Allgemeine und ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers, die dem Netzanschlussvertrag sowie dem Anschlussnutzungsverhältnis zugrunde liegen.
Ein Verweis auf Verbandsdokumente, die vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden, reicht solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen.
Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden.

  • Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) zur Herstellung des Netzanschlusses i. S. d. § 4 Abs. 1 NAV

(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Geänderte ergänzende Bedingungen sowie Techn. Anschlussbedingungen für den Netzanschluss

Bei Änderung sind:

  • der vollständige Text der neu gefassten Allgemeinen und ergänzenden Bedingung,
  • das Preisblatt mit allen Kostenerstattungsregelungen,
  • die technische Anschlussbedingungen nach § 20 NAV zu veröffentlichen.

Bei den Allgemeinen und ergänzenden Bedingungen handelt es sich um Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die in den Netzanschlussvertrag einbezogen werden müssen.
Soweit sich der Netzbetreiber im Einzelfall auch auf Verbandsdokumente (bspw. bei den technischen Anschlussbedingungen) bezieht, die vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden, reicht für die Veröffentlichung ein Verweis auf das Verbandsdokument solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungs-pflichten sowie der Bundesnetzagentur möglich ist, über eine einfache Suche auf den Internetseiten des Netzbetreibers oder durch einen elektronischen Verweis auf die entsprechende Verbandsinternetseite diese Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn die Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite einen konkreten elektronischen Verweis (Link) für die Verbandsinternetseite zu veröffentlichen.
Wenn die Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf den Internetseiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden.
 

(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.

>>> Ein Wechsel des Netzbetreibers liegt nicht vor

Name des Unternehmens einschließlich Rechtsform, falls Bestandteil des Namens, Postanschrift und Kontaktdaten des alten sowie des neuen Netzbetreibers
 

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.

Die Verträge wurden nach § 115 EnWG angepasst

  • Information über die Möglichkeit einer Vertragsanpassung durch die Anschlussnehmer gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG
  • Gesetzeswortlaut des § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG.

Im Fall, dass die Anpassung der Verträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 EnWG durch den Netzbetreiber gegenüber allen Anschlussnehmern und Anschlussnutzern verlangt wird:

  • Veröffentlichung der beabsichtigten Vertragsanpassung durch den Netzbetreiber,
  • Veröffentlichung der neu gefassten Allgemeiner und ergänzender Bedingungen.

Sofern der Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) für die Zukunft geändert wird, ist er im Rahmen des § 4 Abs. 2 S. 2 NAV neu gefasst zu veröffentlichen.
 

Energiewirtschaftsgesetz

Veröffentlichungspflichten gem. Energiewirtschaftsgesetz

(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten.

Allgemeine Bedingungen für den Anschluss an das Netz der BEW

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

Technische Mindestanforderungen BEW

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.

Bedingungen für den Netzzugang Strom

Musterverträge Netznutzung Strom

Netzentgelte Strom

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger im Netz der BEW

Der Grundversorger wird von uns als Netzbetreiber gemäß § 36 EnWG alle 3 Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt.

Der derzeitige Grundversorger im Netz der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH ist der Vertrieb der BEW - Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH.
 

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Ihr IT-Team der BEW Bocholt