Infos und Fragen zum Thema Strom

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Stromkennzeichnung

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Quelle BDEW: Energieträgermix Deutschland Daten 2022
Energieträgermix Gesamtstromlieferung der BEW Zum Vergleich: Energieträgermix Deutschland Daten 2022
Kernkraft 2,7% 6,6%
Kohle 18,3% 32,5%
Erdgas 3,2% 10,8%
Sonstige fossile Brennträger 0,4% 1,2%
Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage 75,4% 8,2%
Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage 0,0% 0,0%
Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage 0,0% 40,7%
Erneuerbare Energien aus der Region, finanziert aus der EEG-Umlage 0,0% 0,0%
Umweltauswirkungen    
CO2-Emissionen 197 g/kWh 377 g/kWh
Radioaktiver Abfall 0,0001 g/kWh 0,0002 g/kWh

EEG-Belastungsausgleich

Bericht der Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015
Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH
Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002219

Dieser Bericht dient gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 (EEG 2014) jeweils in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Erläu-terung der nach § 11 Abs. 1 und 2, §§ 19 ff. und §§ 56 ff. EEG 2014 ausgeglichenen Energiemengen und Förderungszahlungen im vorstehend genannten Berichtsjahr. Das Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Derjenige Netzbetreiber, dessen Netz gesamtwirtschaftlich und technisch am günstigsten zu der betreffenden EEG-Anlage gelegen ist, ist verpflichtet, diese EEG-Anlage an sein Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2014). Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen einer Förderpflicht mit gesetzlich festgelegten Fördersätzen (vgl. § 19 Abs. 1 i.V. mit § 34 bzw. §§ 37 oder 38 und §§ 40 bis 54 EEG 2014 sowie den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2012, 2009, 2004 bzw. 2000). Dementsprechend sind Netzbetreiber entweder verpflichtet, für Strom aus diesen Anlagen, der vom Anlagenbetreiber an einen Dritten verkauft worden ist, eine Prämie an den Anlagenbetreiber zu zahlen („Marktprämie“, § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 34 EEG 2014), oder den erzeugten Strom nach §§ 37 oder 38 EEG 2014 zu vergüten, wenn dieser dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellt wurde.

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß §§ 56 und 57 EEG 2014 verpflichtet, den eingespeisten und angekauften sowie dem Anlagenbetreiber nach den Förder- bzw. Vergütungsregelungen des EEG 2014, 2012, 2009, 2004 bzw. 2000 vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen („Belastungsausgleich“). Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverord-nung, die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Abs. 2 und 3 StromNEV ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetz-betreiber auszuzahlen (vgl. § 57 Abs. 3 EEG 2014). Die Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilungsnetzbetreiber nach § 57 Abs. 1 EEG 2014 sowie der Verteilungsnetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Abs. 3 EEG 2014 sind zu saldieren (§ 57 Abs. 4 EEG 2014).

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 56 EEG 2014 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2014 i.V. mit § 19 Abs. 1 oder § 57 EEG 2014 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlos-senen EEG-Anlagen abgenommen und finanziell gefördert haben (§ 58 EEG 2014). Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungs-unternehmen (Stromlieferanten) im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betref-fenden Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.

Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durch-schnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen – verglichen mit den v. g. an Letztverbraucher gelieferten Strommengen – entspricht, hat er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern (§ 58 EEG 2014). Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten finanziellen Förderungen, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten finanziellen Förderungen nach den Förder- bzw. Vergütungsregelungen des EEG 2014, 2012, 2009, 2004 und 2000 den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEG-Förderungen übersteigt.

Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 darüber hinaus die Begrenzungen der EEG-Umlagen zu berücksichtigen, die sich für die jeweiligen Stromlieferanten auf-grund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr für diejenigen Letztverbraucher ergeben, die die „besondere Ausgleichs-regelung“ der §§ 40 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. EEG 2014 i.V. mit § 103 EEG 2014 in Anspruch nehmen konnten.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2010 außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 56 bis 58 EEG 2014 zugewiesenen EEG-Strom-mengen gemäß und nach Maßgabe der Vorgaben des EEG 2014, der AusglMechV und der Ausgleichs-mechanismusausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten. Im Gegenzug können die Über-tragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbrau-cher liefern, und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der „EEG-Umlage“ verlangen. Zudem sind die Übertragungs-bzw. Verteilnetzbetreiber nach § 61 EEG 2014 berechtigt, von „Eigen-versorgern“ eine EEG-Umlage in deutlich größerem Umfang als noch nach dem EEG 2012 zu verlan-gen. Diese wird z.T. durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, in den überwiegen-den Fällen aber durch den Verteilnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2015 (ab Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014) erhoben, vgl. § 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 74 EEG 2014 verpflichtet, ihrem regelverantwort-lichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr hinsichtlich der von ihnen an Letztverbraucher gelieferten Elektrizitätsmenge vorzulegen. Eine ent-sprechende Verpflichtung haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch nach § 76 Abs. 1, 2. Halbsatz EEG 2014 gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH hat dieser Verpflichtung entsprochen.

Folgende Daten wurden mitgeteilt:

  • Stromabgabe an Letztverbraucher im Jahr 2015:
    384.681.885 kWh
  • Davon privilegierter Stromabsatz an Härtefallkunden gem. §§ 63 ff. EEG 2014:
    21.781.086 kWh

Dieser Betrag der Strommenge wurde vom Wirtschaftsprüfer der Bocholter Energie- und Wasser-versorgung GmbH gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber testiert.

Grundlage für die Angabe der Stromabgabe an Letztverbraucher sind die von den Netzbetreibern ermittelten und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des jeweiligen Lieferanten-Rahmenvertrages übermittelten Daten zum Strombezug des jeweiligen Letztverbrauchers.

Die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ betrug für das Kalenderjahr 2015 6,17 Cent/kWh. Unter Berücksichtigung des Stromabsatzes der Bocholter Energie- und Wasser-versorgung GmbH an Letztverbraucher im Allgemeinen und an Letztverbraucher, deren Anteil an der zu zahlenden „EEG-Umlage“ im Rahmen der „besonderen Ausgleichsregelung“ nach §§ 40 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. i.V. mit § 103 EEG 2014 durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle begrenzt wurde, beträgt der Gesamtbetrag der an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden „EEG-Umlage“ für dieses Berichtsjahr 22.672.991,08 Euro.

Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 können für das betreffende Kalenderjahr unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:

Die testierten Zahlen des EEG-Belastungsausgleichs sowie die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ für das Kalenderjahr 2015 stehen darüber hinaus auf folgenden Internet-Seiten zur Verfügung:

Informationen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber zum EEG auf der gemeinsamen Internetseite:

sowie BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:

in der Rubrik "Energie/Energienetze und Regulierung/Netzwirtschaft/Netzzugang/EEG/KWK-G".

Weitere Informationen über die Datenmeldungen nach §§ 70 ff. EEG 2014 können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link bezogen werden:

Fragen und Antworten zu WattExtra

WattExtra ist die Energiemarke der BEW, unter der verschiedene Preismodelle für Strom und Erdgas angeboten werden:

  • WattExtra für alle
  • WattExtra nach Feierabend
  • WattExtra exklusiv (für Kunden außerhalb Bocholts)

Je nach Wohnort und Einsatzzweck stehen eventuell noch weitere Angebote für Sie zur Verfügung. Fragen Sie einfach vor Ort im WattExtra-Kundenzentrum nach oder rufen Sie uns kostenlos unter der Tel.-Nr. 0800 - 954 954 0 an.

WattExtra für alle ist das Grundpreismodell für alle Bocholter Haushalte. Haushalte, die bereits vor dem 1. Juli 2007 ihren Strom von der BEW bezogen und keinen Sondervertrag unterschrieben haben, bekommen bereits WattExtra. Neukunden ab dem 1. Juli 2007 erhalten mit der Versorgungsbestätigung einen Vertrag, den wir unterschrieben zurückbenötigen. Ansonsten gelten die höheren Grundversorgungspreise.

WattExtra nach Feierabend ist ein weiteres günstiges Angebot für Bocholter Haushalte. Hier wird der Stromverbrauch nach 2 Zeiteinheiten berechnet. Je höher der Verbrauch, desto mehr kann mit diesem Modell gespart werden. Zusätzlich kann man durch die Verlagerung verschiedener Tätigkeiten, wie z.B. Wäsche waschen, in die günstigen Zeitzonen zusätzlich sparen.

Ja, die Aufteilung in 2 Zeitzonen bedingt, dass Ihr Drehstromzähler durch einen Zweitarifzähler ausgetauscht wird.

Nein, der Zählerwechsel wird von der BEW in ihrem eigenen Netzgebiet kostenlos und so schnell wie möglich (innerhalb von 2-4 Wochen) durchgeführt.

Die oben genannten Verträge haben jeweils eine Erstlaufzeit bis zum Jahresende. Sie verlängern sich um jeweils ein Jahr wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt werden.

Dies ist zunächst abhängig von Ihrem Wohnort bzw. dem Standort Ihrer Firma. Wohnen Sie in Bocholt bzw. liegt Ihre Firma in Bocholt, ist dies kein Problem. In diesem Fall müssen Sie sich nur für ein WattExtra-Preismodell entscheiden und einen Vertrag über die Strombelieferung unterschreiben. Den Rest erledigen wir für Sie. Wohnen Sie nicht in Bocholt bzw. liegt Ihre Firma nicht in Bocholt oder in einer der unter WattExtra exklusiv oder WattExtra exklusiv für Ihre Firma genannten Städte, können wir Ihnen derzeit leider kein Angebot zur Strombelieferung machen.

Nein, in diesem Fall berechnen wir keine zusätzlichen Kosten.

Den Jahresverbrauch des letzten Jahres können Sie der letzten Jahresabrechnung entnehmen.

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Ihr IT-Team der BEW Bocholt